G2/03 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Rechtsanwaltes auf Aufhebung einer Wortfolge in §15 Abs5 AlVG.
Es ist derzeit ungewiß, ob der Antragsteller je in die Situation kommen wird, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Soweit der Antragsteller mit der Notwendigkeit argumentiert, bereits jetzt Rückstellungen für ein etwaiges Scheitern seiner anwaltlichen Tätigkeit bilden zu müssen, macht er damit bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen geltend.
Kein Eingehen auf die Frage der hinreichend präzisen Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Bestimmung.