JudikaturVfGH

B119/03 - B119/03(2) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. April 2003

Wie sich aus Art131 Abs1 Z1 B-VG iVm §30 Abs1 VwGG ergibt, hindert die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde den Eintritt der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Bescheides nicht. Selbst wenn der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, wäre die Behörde gemäß §30 Abs3 VwGG nur verpflichtet, "den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen"; dieser Bestimmung kann aber nicht entnommen werden, "daß bereits gesetzte Vollzugshandlungen rückgängig zu machen sind". Auch mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung können daher bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden.

siehe auch B v 08.10.03, B119/03 - Zurückweisung der ursprünglichen Eingabe wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse (Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt binnen vier Wochen).

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