JudikaturVfGH

G17/03 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 2003

Zurückweisung des Antrags des UVS Steiermark auf Aufhebung von Bestimmungen des AuslBG, nämlich "1.) §2 Abs2 litd in der Stammfassung BGBl Nr 218/1975, 2.) im §2 Abs3 litb in der Fassung BGBl I Nr 78/1997 die Worte 'und d', 3.) im §3 Abs1 in der Fassung BGBl I Nr 78/1997 die Worte 'oder Entsendebewilligung', sowie 4.) §28 Abs1 Z1 litb in der Fassung BGBl Nr 895/1995."

Es ist offensichtlich, daß die angefochtenen Bestimmungen des AuslBG, nämlich Definitionen im Hinblick auf eine Entsendebewilligung sowie die Strafsanktion für den Fall der Beschäftigung eines Ausländers ohne Vorliegen einer solchen Bewilligung, mit §18 AuslBG, der die Entsendebewilligung als solche regelt, in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Dies ergibt sich auch aus den vom UVS vorgetragenen Bedenken bezüglich eines Verstoßes der angefochtenen Normen gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot.

Der Antrag ist daher jedenfalls zu eng gehalten: Er richtet sich gegen Gesetzesstellen, die nicht isoliert geprüft und (allenfalls) aufgehoben werden dürfen.

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