B7/03 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hatte ausdrücklich die Wiedereinsetzung in die - versäumte - zweiwöchige Berufungsfrist des §63 Abs5 AVG (§347 Abs6 ASVG) beantragt (siehe auch Vorentscheidung E 25.02.03, B1638/02). Aus §71 Abs4 AVG (§347 Abs6 ASVG) ergibt sich, daß über den Wiedereinsetzungsantrag jene Behörde zu befinden hat, "bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war". Als "versäumte Handlung" iS dieser Bestimmung ist im vorliegenden Fall die Erhebung der Berufung gegen den Bescheid der paritätischen Schiedskommission für Oberösterreich vom 29.04.02 anzusehen. Nach §63 Abs5 AVG (§347 Abs6 ASVG) ist die Berufung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Da die Berufung demnach bei der paritätischen Schiedskommission für Oberösterreich einzubringen war, hätte auch diese Behörde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist entscheiden müssen.