JudikaturVfGH

B508/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2003

Mit dem angefochtenen Schreiben des Polizeidirektors wurde G M zum Leiter des Zentralinspektorates bestellt. Dieser - den bestellten Beamten begünstigenden - Verfügung der Verwendungsänderung kommt, da auf sie die Voraussetzungen des §40 Abs2 BDG 1979 nicht zutreffen, nach dem BDG 1979 in Folge dessen kein Bescheidcharakter zu. Mit dieser Beurteilung stimmt auch §15 Abs1 AusschreibungsG 1989 überein, weil dort ausdrücklich festgelegt ist, dass dem Bewerber kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion zukommt und er im Verfahren keine Parteistellung hat.

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