Die beklagte Partei hat erst nach Ablauf der im - tauglichen - Mahnschreiben des Klägers gesetzten und vom Verfassungsgerichtshof als angemessen qualifizierten Zahlungsfrist (von 14 Tagen) Zahlung geleistet, sodass von einem Zahlungsverzug auszugehen ist. Es erweist sich daher sowohl die Klagseinbringung als auch die Klagseinschränkung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.
Die Kosten der Klagseinbringung sind nach TP3 C des Rechtsanwaltstarifes und die Kosten der Klagseinschränkung nach TP1 zu bewerten; die Kosten für die Replik waren nicht zuzusprechen, weil nach §41 VfGG nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, der Schriftsatz zu einer solchen jedoch nicht erforderlich war. Im Kostenzuspruch ist eine Eingabegebühr und Umsatzsteuer enthalten.
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