Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §25d Abs2 KDV 1967 idF der 48. KDV-Novelle, BGBl II 376/2002.
Nach dem Antragsvorbringen wurden durch §25d Abs2 KDV 1967 idF BGBl II 376/2002 die Anforderungen für die Anbringung von Kennzeichenhalterungen am Kraftfahrzeug insofern gemildert, als die Befestigung früher auch einen gewissen Schutz vor unbefugter Abnahme der Kennzeichentafeln bieten sollte, nunmehr jedoch bloß der Beanspruchung im normalen Fahrbetrieb standhalten müsse. Wie dem Antrag zu entnehmen ist, darf die antragstellende Gesellschaft nach wie vor ihre schon bisher am Markt zugelassenen Kennzeichenhalterungen herstellen und verkaufen, sodaß ein nachteiliger Eingriff in bestehende Rechtspositionen der Gesellschaft nicht vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die angefochtenen Bestimmungen möglicherweise dazu geeignet sind, die Marktposition der antragstellenden Gesellschaft zu beeinflussen. Dabei handelt es sich jedoch bloß um wirtschaftliche Reflexwirkungen der bekämpften Regelung, die die Antragslegitimation der antragstellenden Gesellschaft nicht herzustellen vermögen.
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