Der Einschreiter hat innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist zur Behebung der Formmängel der selbst verfassten Beschwerde einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt (ohne ein Vermögensbekenntnis vorzulegen); weiters teilte er mit, dass der angefochtene Bescheid samt Angabe des Tages der Zustellung beigebracht werde.
Damit ist der Einschreiter aber dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, weil er innerhalb der gesetzten (und gem. §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht verlängerbaren) Frist weder die Bescheidvorlage noch die Angabe des Zustelldatums vorgenommen hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden