B773/03 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung einer selbst verfassten Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels des formellen Erfordernisses der Einbringung durch einen Rechtsanwalt.
Lediglich Einbringung einer neuen Fassung der vom Beschwerdeführer selbst unterschriebenen "Beschwerde".
Keine Bedenken gegen die Normierung eines Anwaltszwanges in §17 Abs2 VfGG.