B424/03 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen §15 Abs3 RAO.
Die Regelung des §15 Abs3 RAO soll gewährleisten, daß im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Vertretung, diese auch tatsächlich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter erfolgt.
Demgegenüber trifft §10 iVm §12 AVG keine Regelungen über die Substitution eines von der Partei mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwaltes.
§31 Abs3 ZPO bezieht sich nur auf - gesetzlich eng umgrenzte - Bereiche des zivilgerichtlichen Verfahrens.