Im Verfahren über das Ende der Pflichtversicherung eines Dienstnehmers im Falle des Bezuges von Kündigungsentschädigung endet der administrative Instanzenzug gem. §11 Abs2 iVm §415 Abs1 ASVG bei dem jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann.
Da dem Antragsteller eine ihn an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes hindernde, falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und da er den Wiedereinsetzungsantrag binnen vierzehn Tagen nach Kenntnis der Unzulässigkeit der Berufung eingebracht und die versäumte Handlung - die Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg sowie eine (wenn auch nicht formgerechte) Beschwerde - nachgeholt hat, war ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags. Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.
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