JudikaturVfGH

V5/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2003

Teilweise Aufhebung der 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses, Soziale Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr 160/2001, betreffend Streichung von Ginkgo-Präparaten.

Durch die Aufhebung von §441c und §442b ASVG mit E v 10.10.03, G222/02 ua, hat die Geschäftsführung, also jener Verwaltungskörper des Hauptverbandes, der die 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses beschlossen hat, nicht nur seine Stellung als Organ des Hauptverbandes verloren, er ist überhaupt - vom Standpunkt des Anlassfalles - als aus dem Rechtsbestand beseitigt anzusehen. Im Anlassfall gelten die angefochtenen Teile der 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses demnach zwar als von einem nicht existenten Organ erlassen.

Daraus ergeben sich jedoch keine Zweifel an der Verordnungsqualität des in Prüfung stehenden Aktes, weil dieser weiterhin dem Hauptverband zuzurechnen ist (vgl. §31 Abs3 Z12 ASVG), dem bei allen Verfügungen, die das Heilmittelverzeichnis zum Gegenstand haben, die Stellung einer Behörde zukommt.

Der Antrag ist somit - auch gemessen an der bereinigten Rechtslage - weiterhin zulässig.

Die 19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses wurde von einem Verwaltungskörper beschlossen, der nach der bereinigten Rechtslage zur Setzung dieses Aktes offenkundig nicht zuständig war. Der angefochtene Akt entbehrt damit der gesetzlichen Grundlage.

Verpflichtung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zum Ersatz der Prozesskosten gemäß §61a VfGG.

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