JudikaturVfGH

B1202/03 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 2003

Mit Schreiben vom 30.10.03 teilte der Einschreiter mit, dass "versehentlich" Verfahrenshilfe im vollen Umfang des §64 Abs1 ZPO beantragt worden sei, und schränkte seinen Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 ZPO ein.

Die bewilligte Verfahrenshilfe war deshalb im Umfang des §64 Abs1 Z2 und Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl. VfGH 07.11.95, B2602/95, mwN).

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