Bei dem vom Einschreiter bekämpften Schreiben handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um eine (bloße) Mitteilung, dass das gegen den Einschreiter eingeleitete Disziplinarverfahren infolge der Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß §87 Abs2 LDG 1984 als eingestellt gelte und die bereits angesetzte Disziplinarverhandlung daher abberaumt werde. Die Erhebung einer Beschwerde ist dagegen nicht zulässig.
Was den behaupteten vermögensrechtlichen Anspruch gegen des Land Oberösterreich angeht, liegt dem offenkundig die (irrige) Rechtsauffassung des Einschreiters zu Grunde, dass mit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein lebenslanger - auch iH auf eine mangels Arbeitserfolges ex lege eingetretene Entlassung (§18 LDG 1984) nicht beeinträchtigter - Besoldungsanspruch verbunden sei. Damit ist der Einschreiter jedoch nicht im Recht.
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