JudikaturVfGH

B1500/03 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2003

Der angefochtene Verwaltungsakt enthält nur die Aufforderung, unter Mitnahme des "Ladungsbescheides" sowie eines amtlichen Ausweises zur Einvernahme beim Amte persönlich zu erscheinen. Diese Formulierung droht dem Antragsteller nicht einmal ein allfälliges zukünftiges Verhalten der belangten Behörde an. Die Erledigung lässt auch sonst keinen vollstreckbaren Inhalt erkennen.

Eine etwaige Beschwerde hätte somit bloß eine einfache Ladung zum Gegenstand, der Bescheidqualität im Sinne des §19 AVG nicht zukommt. Daran kann auch nichts ändern, dass der bekämpfte Verwaltungsakt zu Unrecht mit "Ladungsbescheid" überschrieben ist und einen (ebenfalls unrichtigen) "Hinweis" auf die Zulässigkeit einer Beschwerdeerhebung ua. vor dem Verfassungsgerichtshof enthält (vgl VfSlg 9984/1984; VwGH 06.09.94, 94/11/0228).

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