JudikaturVfGH

B1107/03 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2003

Die Bejahung einer Zuständigkeit des UVS hängt davon ab, ob eine Berufung erhoben und (noch) nicht erledigt worden ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 14.07.03 war jedoch keine Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers mehr offen: Vielmehr hatte bereits der UVS durch das Mitglied Mag. H über die Berufung im Hinblick auf alle verhängten Verwaltungsstrafen entschieden.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der UVS nach Erlassung des angefochtenen (zweiten) Bescheides den früheren (ersten) Bescheid hinsichtlich der ersten beiden Spruchpunkte mit einem weiteren (dem dritten) Bescheid vom 19.08.03 gem. §52a VStG behoben hat: Dadurch wurde zwar die mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides entgegen Art4 des 7. ZP zur EMRK bewirkte Doppelbestrafung des Beschwerdeführers wieder beseitigt; die nachträgliche Behebung des (ersten) Bescheides ändert aber nichts daran, daß der UVS im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (zweiten) Bescheides zur Erlassung einer solchen Berufungsentscheidung nicht zuständig gewesen ist.

Kein Eingehen auf Frage des Verbots der reformatio in peius bzw der Bescheiderlassung durch ein UVS-Mitglied, welches an der mündlichen Verhandlung vom 26.06.03 gar nicht teilgenommen hatte.

Im fortgesetzten Verfahren auch Prüfung der Verjährung geboten.

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