B964/02 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Da gemäß §76 Abs1 AVG Barauslagen von jener Partei des Verfahrens zu tragen sind, die um die Amtshandlung angesucht hat, und im vorliegenden Fall zweifellos die beschwerdeführenden Gesellschaften die Nichtigerklärung eines als rechtswidrig erachteten Ausschlusskriteriums (nachzuweisende Entwicklungserfahrung im Bereich der Funkmauttechnologie) begehrten, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht den Bescheiden nicht entgegenzutreten. Daran verschlägt auch der von den beschwerdeführenden Gesellschaften ins Treffen geführte §107 Abs1 BundesvergabeG nichts, der vorsieht, dass der (organisatorische) Personal- und Sachaufwand des Bundesvergabeamtes (BVA) vom Bund zu tragen ist, da es die im §76 Abs1 AVG geregelte Kostentragungspflicht der antragstellenden Partei ausschließt, Sachverständigengebühren insoweit zum Sachaufwand der Behörde zu rechnen.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine Vorlagepflicht an den EuGH zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit Nachprüfungsbehörden den Antragstellern die Kosten des Verfahrens (in concreto: Kosten von Sachverständigen) überbinden dürften.
Keine Bestimmung der Rechtsmittel-Richtlinie gebietet, dass die Mitgliedstaaten Vergaberechtsschutz suchenden Bietern ein Verfahren zur Verfügung zu stellen hätten, das - im Unterschied zu sonstigen antragsgebundenen Verfahren - für die Antragsteller mit keinerlei Kostenrisiko verbunden sein dürfe. Die für Verwaltungsverfahren ganz allgemein geltende Vorschrift des §76 Abs1 AVG stellt per se auch keine gemeinschaftsrechtlich fragwürdige Erschwernis für rechtsschutzsuchende Bieter dar, geschweige denn, dass sie gezielt vergaberechtlichen Rechtsschutz verhindert.