Zurückweisung des Individualantrags von ORF-Mitarbeitern auf Aufhebung des §14 Abs3 und §44 Abs5 ORF-G.
Das Antragsvorbringen, an das der Verfassungsgerichtshof gebunden ist, ist in sich widersprüchlich, sodaß dem Verfassungsgerichtshof eine Beurteilung der für die Zulässigkeit maßgeblichen Frage nicht möglich ist, ob die Antragsteller von den angefochtenen Gesetzesstellen unmittelbar betroffen sind.
Während die im Fernsehen tätigen Antragsteller überhaupt nicht darlegen, daß und ob sie "programmgestaltend" oder "journalistisch" iSd §14 Abs3 ORF-G tätig sind, schließen die im Hörfunk tätigen Antragsteller das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen sogar ausdrücklich aus, indem sie ausführen, daß in den Radioprogrammen des ORF (insbesondere in Ö 3) das Programm von hauptberuflich tätigen Journalisten bestimmt werde und keiner der Antragsteller, der in diesen Radioprogrammen als Moderator bzw. als Reporter auftritt, durch seine Arbeit einen inhaltlichen Einfluß auf das Medium Ö 3 nehme. Diese Widersprüchlichkeiten im Antragsvorbringen lassen die dem gesamten Antrag zugrundeliegende Auffassung der Antragsteller erkennen, wonach - ohne jeweils das Vorliegen der weiteren gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen einer (regelmäßigen) programmgestaltenden oder journalistischen Tätigkeit näher darzulegen - bereits die Behauptung, eine (Hörfunk- oder Fernseh ) Sendung zu moderieren, genügen soll, um den für die Antragslegitimation erforderlichen Nachweis der Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale des §14 Abs3 ORF-G zu erbringen.
Vorgelegte Dienstverträge allgemein formuliert, keine Bedeutung für Zulässigkeit der Anträge; keine bloßen Vermutungen seitens des Verfassungsgerichtshofes bei Beurteilung der Antragsvoraussetzungen.
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