Kein Verstoß gegen die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern durch die bundesgesetzliche Einführung der Möglichkeit der Anrufung der Unabhängigen Verwaltungssenate gegen die Rückforderung von Studienabschluß-Stipendien in §52b Abs5 zweiter Satz StudFG 1992.
Gemäß Art14 Abs1 B-VG ist die Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime grundsätzlich Bundessache. Wie sich aus Art14 Abs10 B-VG, aber auch aus Art81a Abs1 leg.cit. ergibt, zählen dazu auch die Angelegenheiten der Universitäten (Hochschulen; ebenso VwGH v 20.12.82, Zl 82/17/0032, 0033, und v 29.11.93, Zl 93/12/0251). Die Kompetenz nach Art14 B-VG umfaßt auch die Regelung der Studienförderung (VwGH v 29.11.93, Zl 93/12/0251). Bei dieser Kompetenzlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei der Gewährung oder Rückforderung eines Studienabschluß-Stipendiums um eine Angelegenheit der Art11 oder Art12 B-VG handelt.
Keine mittelbare Bundesverwaltung.
Die Vollziehung des Studienbeihilfenrechts einschließlich der Rückforderung von Studienabschluß-Stipendien wird im Bereich der Länder von eigens durch Bundesgesetz eingerichteten Bundesbehörden (im organisatorischen Sinn) in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt (siehe §33 StudFG 1992 - Studienbeihilfenbehörde; §34 leg cit - Stipendienstellen; §37 f leg cit - Senate).
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