Mit der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheids ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und die Beschwerdeführerin klaglosgestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen ist.
Die Aufhebung des Bescheides stellt eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG dar.
(ebenso B1174/03, B v 03.12.03, B187/05 und B259/05, beide B v 07.06.05, B727/07, B v 25.09.07, B802/09, B v 07.10.09, B462/10, B v 27.09.10).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden