Die Aufhebung des §10 Abs1 BezügeG 1972 mit E v 27.11.03, G45/03, wirkt sich auf den Beschwerdeführer des Anlassverfahrens nicht aus.
Dem Beschwerdeführer als amtsführenden Stadtrat der Bundeshauptstadt Wien ist auf Grund der Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 UnvereinbarkeitsG 1983 die Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht ausdrücklich untersagt. Seine "Außerdienststellung" - wie sie §19 BDG 1979 auch vorsieht - ist also bundesverfassungsgesetzlich geradezu geboten (Unterschied zu VfSlg 13976/1994). Angesichts dessen bestehen aber auch gegen die dienstrechtlichen Konsequenzen (hier die Abberufung des Beschwerdeführers von der Verwendung als Leiter der Sektion II des Bundeskanzleramtes), die sich - gestützt auf §40 iVm §38 BDG 1979 - im vorliegenden Fall aus der Außerdienststellung ergeben, mit Blick auf Art7 Abs4 B-VG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Kostenzuspruch: Da die Beschwerde insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung einer im Beschwerdefall präjudiziellen Gesetzesbestimmung, nämlich des §10 Abs1 BezügeG 1972, führte, waren dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde zuzusprechen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden