Ungeachtet des Umstandes, dass ihre Behandlung mit B v 23.06.03 abgelehnt wurde, hatte die Beschwerde insofern Erfolg, als die darin geäußerten Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Regelungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen zur Prüfung und letztlich zur Aufhebung (ua) der im Beschwerdefall präjudiziellen Verordnungsbestimmungen geführt hat (vgl G39/03, V56/03, E v 23.06.03).
Der B v 23.06.03 ist daher in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und der beteiligten Partei nach §88 VfGG ein Kostenersatz zuzusprechen.
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