JudikaturVfGH

B777/03 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2003

Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass §44 ABGB allein die Ehe zwischen "Personen verschiedenen Geschlechtes" kennt und vorsieht.

Weder der Gleichheitssatz der österreichischen Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention (arg "Männer und Frauen" in Art12 EMRK) gebieten eine Ausdehnung der auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichteten Ehe auf Beziehungen anderer Art. Am Wesen der Ehe ändert auch nichts, dass eine Scheidung (Trennung) möglich ist und es Sache der Ehegatten ist, ob sie tatsächlich Kinder haben können oder wollen (Hinweis auf EGMR 27.09.90, Nr 10843/84, Cossey).

Dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit ein Teil des Privatlebens sind und solcherart den Schutz des Art8 EMRK genießen - der auch die Benachteiligung nach unsachlichen Merkmalen verbietet (Art14 EMRK) -, verpflichtet daher nicht zur Änderung des Eherechts.

Ob und in welchen Rechtsgebieten der Gesetzgeber gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften dadurch unzulässigerweise diskriminiert, dass er für Ehegatten Besonderes vorsieht, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.

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