B24/04 - B1355/03 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Eine Verlängerung der (bereits abgelaufenen) Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG ist weder im VfGG noch in der nach §35 VfGG für das verfassungsgerichtliche Verfahren anzuwendenden ZPO vorgesehen.
(ähnlich B1355/03 ua, B v 03.03.04, und B186/08, B v 23.09.08).