V64/03 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zulässigkeit des Individualantrags von Taxiunternehmern auf Aufhebung des §17 Stmk BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Stmk BO 2002.
§17 Stmk BO 2002 legt den Taxiunternehmern die (aktuelle und nicht bloß potentielle) rechtliche Verpflichtung auf, im jeweiligen Taxifahrzeug ein vom jeweiligen Taxilenker auszufüllendes Dienstbuch mitzuführen. Die Vernachlässigung dieser Verpflichtung führt zur Einleitung eines Strafverfahrens nach §34 Stmk BO 2002 iVm §15 Abs1 Z6 GelVerkG. Es ist den Antragstellern nicht zumutbar, durch Übertretung dieser Rechtspflicht ein Strafverfahren und damit auch die Möglichkeit der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu provozieren.
Untrennbare Einheit des §17 Stmk BO 2002.
§17 Stmk BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002 - Stmk BO 2002 wird als gesetzwidrig aufgehoben.
§13 Abs3 iVm Abs2 GelVerkG ermächtigt den (jeweiligen) Landeshauptmann im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung gewerbepolizeiliche Regelungen über "die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen" zu erlassen. Wie eine Stellungnahme der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer Steiermark deutlich macht, wurde durch die in §17 Stmk BO 2002 normierte Aufzeichnungsverpflichtung keine gewerbepolizeiliche Regelung geschaffen, sondern es wurde diese Vorschrift ausschließlich aus abgabenrechtlichen Gründen zur besseren finanzbehördlichen Kontrolle von Taxiunternehmen zur Verhinderung der Umgehung der Steuerpflicht (durch sog "Schwarzfahrten") erlassen. Sie findet daher in §13 Abs3 GelVerkG keine Deckung.
Da es sich beim §17 Stmk BO 2002 um keine Regelung gewerbepolizeilicher Natur handelt, scheidet schon aus diesem Grund auch die Verordnungsermächtigung in §13 Abs4 GelverkG als mögliche weitere taugliche gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsbestimmung aus.