JudikaturVfGH

G263/02 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2004

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden" in §102 Abs1 GewO 1994 idF BGBl I 111/2002 mangels Legitimation.

Siehe auch E v 12.03.04, G289/02 - Stattgabe eines Individualantrags desselben Antragstellers betr eine andere Wortfolge dieser Bestimmung.

Im Falle der Aufhebung dieser Wortfolge könnte keiner Regelung explizit eine Vertretungsbefugnis des gewerblichen Buchhalters, deren Mangel der Antragsteller als verfassungswidrig bezeichnet, entnommen werden. Aber auch der Umkehrschluss, dass nämlich gewerbliche Buchhalter bei Wegfall des ausdrücklichen Vertretungsverbotes des §102 Abs1 zweiter Satz GewO 1994 nun zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden berechtigt sind, wäre nicht gerechtfertigt:

Die GewO 1994 sieht nämlich bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts jeweils ausdrücklich vor (vgl. für den Baumeister §99 Abs1 Z6, für den Immobilientreuhänder §117 Abs5, für beratende Ingenieure §134 Abs4, für den Unternehmensberater §136 Abs3, selbst für den Zimmermeister §149 Abs6).

Siehe auch die expliziten Regelungen von Vertretungsbefugnissen im Finanzverfahren in §84 Abs1 BAO, in den entsprechenden Regelungen der Landesabgabenordnungen sowie in §10 Abs3 AVG (keine Zulassung von Personen ohne ausdrückliche Befugnis als geschäftsmäßige Vertreter).

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