JudikaturVfGH

B1511/03 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2004

Eine dem §24 Abs3 UVP-G 2000 (idF vor der Aufhebung der Wortfolge "mit den Rechten nach §19 Abs3 zweiter Satz" durch VfGH E v 16.06.04, G4/04 ua) vergleichbare Regelung fehlt für Feststellungsverfahren gemäß §3 Abs7 UVP-G 2000. Desgleichen scheidet eine analoge Anwendung des §19 Abs3 leg cit, welcher dort näher bezeichneten Organen und Gemeinden die Beschwerdebefugnis gegen einen im (konzentrierten) Genehmigungsverfahren ergangenen Bescheid einräumt, auf das Feststellungsverfahren nach §3 Abs7 UVP-G 2000 schon deshalb aus, weil keine echte Lücke vorliegt, sondern eine vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung verfahrensrechtlicher Befugnisse sowohl von Organen als auch von (Standort )Gemeinden. Eine Unsachlichkeit ist in der unterschiedlichen Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Stellung von Organen und der (Standort )Gemeinden im Feststellungsverfahren auf der einen und im Genehmigungsverfahren auf der anderen Seite schon mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Verfahrenszweck nicht zu erblicken.

Der Bürgermeister ist ein Organ der Gemeinde (Art117 Abs1 litc B-VG). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 Abs1 B-VG hergeleitet werden.

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