B1100/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Verletzung der Verpflichtung zur Wahrheitsforschung.
Wenn die belangte Behörde bei der Auslegung des §1 DSt 1990 und §9 Abs1 RAO zum Ergebnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Äußerung im Verwaltungsstrafverfahren verwendete Formulierung "Schummel-Versuch der Anzeigegutachten" das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und der Berufspflichtverletzung verwirklicht hat, so kann ihr aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden.
Mit dem Einwand des Beschwerdeführers die inkriminierte Formulierung sei als sprachüblich gelindest mögliche weder berufs- noch standespflichtwidrig, hat sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung in vertretbarer Weise auseinandergesetzt.