B750/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
§117 Abs4 WRG 1959 sieht bei jenen wasserrechtlichen Bescheiden, die über eine Entschädigung absprechen, die Möglichkeit vor, durch Klagserhebung das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen und damit den eventuellen Entschädigungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können derartige Bescheide nicht vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angefochten werden (vgl VfSlg 11811/1988, 12386/1990, 14161/1995). Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht nicht nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, einen Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat (vgl VfSlg 13979/1994).