JudikaturVfGH

B292/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2004

Keine Folge

Abweisung einer Schubhaftbeschwerde und Vorschreibung des Ersatzes der Aufwendungen iHv € 244,-- gemäß §79a AVG iVm §73 Abs2 FremdenG 1997 und der UVS-AufwandersatzV, BGBl II 499/2001.

Aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Aufwandersatzes beantragt.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil kann schon unter Bedachtnahme auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

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