JudikaturVfGH

G71/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2004

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §115 Abs1 Z1 und Abs3 GSVG.

Zur Feststellung der (vorzeitigen) Alterspension ist ein Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (§194 GSVG iVm §354 Z1, §367 ASVG) und im Streitfall im Wege einer sukzessiven Zuständigkeit ein gerichtliches Leistungsstreitverfahren (§64 ff ASGG) vorgesehen.

Die Frage, ob und inwieweit sich das in zweiter Instanz zuständige Gericht veranlasst sieht, der Kritik der Partei an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung zu folgen, ist hiebei nicht ausschlaggebend (vgl. VfSlg. 9926/1984). Denn es kommt nicht auf die materiellen Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges an.

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