JudikaturVfGH

B391/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2004

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass ein durchschnittlicher Mandant bei einer Aussage mit dem Inhalt, es handle sich bei der Kanzlei des Beschwerdeführers um ein Team von Spezialisten, nicht bloß eine "Einmann-Rechtsanwaltskanzlei" mit "wechselnden und kurzbeschäftigten" Rechtsanwaltsanwärtern erwarte. Dass die Werbung iSd §45 Abs2 RL-BA 1977 auf Grund ihres irreführenden Charakters nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes steht, kann zumindest denkmöglich angenommen werden.

Denkmöglich ist es auch, wenn die belangte Behörde in der Aussage, mit der Mitgliedschaft an der "elitären Vereinigung" Ars Legis werde ein "entscheidender Vorteil" gegenüber dem Gegner verschafft, "wenn es um Angelegenheiten geht, die mit dem europäischen und auch sonstigen Ausland zu tun haben", eine irreführende, gegen §45 RL-BA 1977 verstoßende Werbung annimmt.

Wenn daher die belangte Behörde diese inkriminierten Aussagen unter §45 RL-BA 1977 subsumiert, wird der Verordnungsvorschrift weder ein gesetz- (§10 Abs2 RAO) noch ein verfassungswidriger (Art10 Abs2 EMRK) Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen.

Keine Verletzung des aus Art7 EMRK erfließenden Klarheitsgebotes; keine Willkür.

Die belangte Behörde hat das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers - in zumindest vertretbarer Weise - als Verletzung des §45 RL-BA 1977 gewertet. Dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten dem Risiko einer Bestrafung aussetzt (vgl etwa VfGH 10.06.03, B153/03), hätte er schon aufgrund des hier für die Subsumtion in Frage kommenden Wortlautes dieser präjudiziellen Verordnungsbestimmung erkennen können, wonach Werbung, soweit sie wahr und sachlich ist, zulässig, hingegen Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung ebenso unzulässig sein soll, wie etwa vergleichende Werbung gegenüber Standesangehörigen.

Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK).

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