JudikaturVfGH

B302/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2004

Der hier von der Abteilung II des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer ausgestellte Rückstandsausweis ist nach ArtVIII des Gesetzes vom 16.11.1906, RGBl 223, (Novelle zum DSt 1872 und zur Advokatenordnung 1868; Weitergeltung als Novelle zur RAO) ein Exekutionstitel im Sinne des §1 EO.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht es dem Schuldner einer in einem Rückstandsausweis ausgewiesenen Leistungsverpflichtung überdies frei, einen Feststellungsbescheid über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Verpflichtung zu erwirken (VwGH 29.06.93, 93/11/0007).

Der Beschwerdeführer hat hier jedoch keine (exekutionsrechtliche) Einwendung gegen den Rückstandsausweis an die zuständige Abteilung erhoben, sondern - ausdrücklich - das nur gegen Bescheide in §26 Abs5 RAO eingeräumte Rechtsmittel der Vorstellung - welches auf die ersatzlose Behebung des Rückstandsausweises gerichtet war - an die für das Rechtsmittelverfahren gesetzlich vorgesehene Behörde zweiter Instanz (sodass auch eine Umdeutung der Vorstellung nicht in Betracht kommt; so ebenfalls zur selben Rechtslage VwGH 15.10.99, 96/19/0758). Die hier vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wäre daher von der belangten Behörde mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen gewesen.

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