B742/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Abweisung des Antrags auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens betreffend eine Finanzordnungswidrigkeit iSd §49 FinStrG infolge überlanger Verfahrensdauer.
Der Verfassungsgerichtshof bleibt auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles bei seiner Auffassung (siehe VfSlg 16550/2002; weiters die im Erkenntnis zitierte Lehre und Rechtsprechung der Straßburger Organe und des OGH), dass aus Art6 EMRK kein Anspruch auf Verfahrenseinstellung abgeleitet werden kann.
Was die aus Art6 EMRK erfließenden Anforderungen an die innerstaatliche Rechtsordnung betrifft, hat der Gesetzgeber diese im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch die in §34 Abs2 StGB (auch iVm §19 VStG) enthaltene Anordnung, dass es auch "ein Milderungsgrund ist (...), wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat", erfüllt.
Dass der UFS dem "Antrag auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens gemäß Art6 Abs1 MRK" des nunmehrigen Beschwerdeführers keine Folge gab, sondern "nur" die Verfahrensdauer ausdrücklich als unangemessen iSd Art6 EMRK festgestellt hat und daher ua aus diesem Grund die verhängte Strafe (€ 18.168,21) unter Zitierung der Erläuterungen zu §34 Abs2 StGB (vgl die Erläuterungen zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR, 20. GP) um € 8.168,21 (auf @ 10.000,00) gemildert, das Verfahren aber nicht eingestellt hat, ist nicht zu beanstanden.