B944/04 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zur Erschöpfung des Instanzenzuges iSd Art144 B-VG muss auch vom Rechtsmittel der Vorstellung gemäß §57 Abs2 AVG und der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß Art119a Abs5 B-VG iVm §102 Oö GemeindeO 1990 Gebrauch gemacht werden.
Im Übrigen keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die Säumigkeit einer Behörde.