B9/03 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es gibt kein subjektives Recht auf Anbringung eines Hinweiszeichens iSd §53 Z17a und Z17b StVO in deutscher und slowenischer Sprache (vgl VfSlg 16403/2001 mwV).
Die unmittelbare Anwendbarkeit des Staatsvertrages von Wien - u zw auch als Prüfungsmaßstab in Gesetzes- bzw Verordnungsprüfungsverfahren - kommt nur dann in Betracht, wenn einfachgesetzliche Ausführungsbestimmungen nicht bestehen; vgl in diesem Sinne etwa VfSlg 11585/1987.
Aufhebung von Teilen des §2 Abs1 Z2 VolksgruppenG und des §1 Z2 TopographieV mit E v 13.12.01, G213/01, V62/01 ua, (VfSlg 16404/2001) unter Fristsetzung bis 31.12.02.
Im Hinblick darauf trifft die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 04.05.99 betr Festlegung des Ortsgebiets der Ortschaft Mittlern unmittelbar an Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien zu messen sei, nicht zu. Es bestanden nämlich zu den Zeitpunkten, die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich sein könnten, nämlich zur Zeit der Tat (04.03.01) sowie zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz (24.07.01; vgl §1 Abs2 VStG) - wegen der grundsätzlichen pro-futuro-Wirkung aufhebender Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes gemäß den Art139 und Art140 B-VG (vgl etwa VfSlg 9321/1982, 11874/1988), und somit auch des hier maßgeblichen vom 13.12.01 - für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unangreifbare einfachgesetzliche (Ausführungs ) Bestimmungen, die für ihren Bereich der in Frage stehenden staatsvertraglichen Regelung - iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - den Charakter der unmittelbaren Anwendbarkeit nahmen.