JudikaturVfGH

B1458/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2004

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Verhängung einer Geldstrafe iHv EUR 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) wegen Übertretung des §9 Z1 BundesstatistikG 2000, BGBl I 163/1999, iVm §9 Abs3 Leistungs- und StrukturerhebungsV, BGBl II 445/1998 (Nichterteilung von Auskünften).

Hinweis auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen.

Rückverweise