B1317/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Feststellung des Bundeskommunikationssenates gemäß §5 Fernseh-ExklusivrechteG, dass der ORF das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Fußballspiele im Rahmen der Bundesliga hat.
Angesichts des öffentlichen Interesses an der Erfüllung des gesetzlichen Programmauftrages, auch über Fragen des Sports zu berichten durch den ORF (§4 ORF-G) und des Umstandes, dass die behaupteten Nachteile der beschwerdeführenden Gesellschaft auch auf der von ihr selbst gewählten Vertragsausgestaltung mit der Premiere Fernsehen GesmbH Co KG beruhen, kann nicht gefunden werden, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behaupteten Nachteile am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides gegenüber den mit diesen abzuwägenden Interessen überwiegen.