Keine Folge
Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §16 Abs2 lita und §9 Abs1 StVO 1960.
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, mit konkreten Ausführungen zu seiner Lage (Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw Anführung der Nachteile, die durch die Verlängerung der Probezeit für ihn entstehen würden) darzulegen, inwiefern ihm durch die Bezahlung eines Geldbetrages bzw durch die Verlängerung der Probezeit ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.
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