Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen, weil diese erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einlangte und die Verzögerungen, die sich aus der Einbringung der Berufung bei der unzuständigen Behörde und dem Durchlaufen des Dienstweges ergeben hätten, mangels Anwendbarkeit des §6 DVG im Verfahren vor der Berufungskommission in den Fristenlauf einzurechnen gewesen seien. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde ist zutreffend.
Ansprüche und Verpflichtungen, die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis resultieren, berühren keine "civil rights"; somit unterliegen auch Verfahren, deren Zweck die Änderung dieser Ansprüche und Verpflichtungen durch Versetzung oder Verwendungsänderung eines Beamten ist, nicht den Anforderungen des Art6 Abs1 EMRK (zB VfSlg 16338/2001 mwH). Für Fälle wie den hier vorliegenden ergibt sich auch aus der neueren Rechtsprechung des EGMR (vgl insbes EGMR 08.12.99, Pellegrin gg Frankreich = ÖJZ 2000/13 [MRK]) nichts anderes.
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