B99/05 - B427/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich bei dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer "um ein vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer völlig verschiedenes, weisungsfreies und ausschließlich eigenverantwortliches Organ" handle, kann vor dem Hintergrund von §7 und §14 DSt nicht entgegengetreten werden. Der Verfassungsgerichtshof konnte unter den gegebenen Umständen auch nichts finden, was für die Annahme eines äußeren Anscheins der Parteilichkeit (iSd Art6 EMRK) sämtlicher oder einzelner Mitglieder des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien sprechen würde.
Siehe auch E v 26.09.06, B427/06 (hier: auch kein Entzug des gesetzlichen Richters).