JudikaturVfGH

B481/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2005

Gemäß §17 Abs2 VfGG können Beschwerden - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

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