V5/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Worte "zuzüglich Umsatzsteuer" in §1 der Austro Control-GebührenV, BGBl 2/1994 idF BGBl 453/1995.
Seit 01.01.95 ist dem §5 Abs1 Austro ControlG (betr Befreiung der Austro Control GmbH von der Umsatzsteuer) durch das UStG 1994 derogiert (vgl §28 Abs3 UStG 1994).
Gemäß §3 Abs1 Austro Control-GebührenV sind die Gebühren, sofern im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung ein Bescheid ergeht, in dessen Spruch festzusetzen. In einem solchen Fall kann die Höhe der Gebühr und somit auch die hier strittige USt-Belastung durch das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid angefochten werden. Ist ein solcher Bescheid nicht ergangen (oder ist in dem Bescheid die Gebührenvorschreibung nicht erfolgt), hat der Antragsteller - wie sich aus §3 Abs2 leg cit ergibt - die Möglichkeit, die Entrichtung der Gebühr vorderhand zu verweigern und damit die Vorschreibung in einem gesonderten (rechtsmittelfähigen) Bescheid zu erreichen. Anders als der Antragsteller vermeint, hat die GmbH nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften in einem solchen Fall auch nicht die Möglichkeit, die Ausfolgung des Pilotenscheines zu verweigern.