G43/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags des OGH auf Aufhebung jeweils der Wortfolge "geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." im ersten und zweiten Satz des §148i Abs1 BSVG idF BGBl I 140/1998.
Das Gesetz räumt einem bisherigen Rentenbezieher bei Wegfall der Betriebsrente einen Anspruch auf Abfindung ein (vgl §148j Abs2 BSVG); an die Stelle der weggefallenen Betriebsrente tritt somit ein Kapitalbetrag. Soweit daher der Wegfall des Rentenanspruches beim antragstellenden Gerichtshof auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt, kann deren Begründetheit nicht ohne Berücksichtigung der an Stelle der Betriebsrente gewährten Kapitalabfindung beurteilt werden. Dies zeigen im Übrigen auch die Darlegungen im vorliegenden Antrag, in dem die Abfindung offenbar ob ihrer Höhe als nicht geeignet angesehen wird, das Bedenken des antragstellenden Gerichtshofes zu zerstreuen. Die angefochtenen Gesetzesstellen können somit aus dem Blickwinkel der im vorliegenden Antrag aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht isoliert - ohne Einbeziehung der den Abfindungsanspruch regelnden Bestimmungen - Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein.