JudikaturVfGH

B1181/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2005

Für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung sieht §61 Nö GdO 1973, LGBl 1000, nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges das Rechtsmittel der Vorstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (in Entsprechung des Art119a B-VG) vor.

Im vorliegenden Fall hat zweifellos ein Gemeindeorgan im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entschieden und seine Unzuständigkeit zu einer Sachentscheidung ausgesprochen. Daher kann erst ein Bescheid der Aufsichtsbehörde gemäß Art144 B-VG und §82 VfGG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Daran ändert die unrichtige "Rechtsmittelbelehrung" bzw der unrichtige Hinweis gemäß §61a AVG auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts.

Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

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