JudikaturVfGH

G185/04 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2005

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Satzteils "oder ein Sachverständiger wegen Ablehnung enthoben wird" in §366 Abs2 ZPO.

Das antragstellende Gericht erblickt Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung ausschließlich aus der Sicht des Sachverständigen, demgegenüber - nach den Ausführungen des Gerichtes - kein faires Verfahren gewährleistet sei, weil ihm kein Rechtsschutz gegen seine Ablehnung zustehe. Gegenstand des Rekursverfahrens ist aber kein Rekurs des Sachverständigen, sondern der beklagten Partei, die selbst den Antrag auf Enthebung des Sachverständigen gestellt hatte und sich im Rekurs nicht gegen die Ablehnung, sondern gegen die dem abgelehnten Sachverständigen zugesprochenen Gebühren wendet. Es ist daher denkunmöglich, dass das Gericht bei seiner Rekursentscheidung §366 Abs2 ZPO anzuwenden hat.

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