JudikaturVfGH

B771/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2005

Keine Verletzung des Klarheitsgebotes iSd Art7 EMRK.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich auf - den verfassungsrechtlich unbedenklichen - §1 Abs1 DSt 1990.

Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Interpretation der Begriffe "Ehre und Ansehen des Standes" für den Beschwerdeführer erkennbar sein musste, nämlich, dass er sich durch die verspätete Auszahlung von Fremdgeldern an forderungsberechtigte Mandanten einer Bestrafung aussetzt.

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Rechtsanwaltskammer den Beschwerdeführer über die Notwendigkeit, aus eigenem für die Entrichtung von Fremdgeldern in Vorlage zu treten, nicht belehren hätte müssen, weil dies eine Selbstverständlichkeit der anwaltlichen Berufsausübung darstelle.

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