G55/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Wortes "öffentliche" in §28 Abs3 PrivatradioG.
Angesichts der Tatsache, dass die KommAustria - nachdem bereits zwei Tagsatzungen durchgeführt worden sind - die Verhandlung gemäß §44 Abs3 AVG für geschlossen und die Sache iSd §39 Abs3 AVG für entscheidungsreif erklärt hat, fehlt es der antragstellenden Gesellschaft insoweit auch an der aktuellen Betroffenheit.
Gemäß §28 PrivatradioG ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung mit einem Bescheid abzuschließen, gegen den nach Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann. Damit verfügt die antragstellende Gesellschaft außerdem über einen anderen zumutbaren Weg, um ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.