Der den Bund vertretenden Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: SSKBGmbH) kommt die Eigenschaft eines Organs des Bundes iSd §24 Abs2 VfGG nicht zu.
Die von der SSKBGmbH erteilte Vollmacht vermochte keine Befugnis der S. Rechtsanwälte OEG zur Beschwerdeführung für den Bund zu begründen.
Bloße Ermächtigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß §1 Schönbrunner SchloßG zur Gründung der SSKBGmbH und Betrauung dieser Gesellschaft mit der Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen.
Die tatsächliche Schaffung dieser Gesellschaft und die genaue Umschreibung ihrer Befugnisse soll nach dem Schönbrunner SchloßG jedoch erst mit privatrechtsförmigen Akten des Bundes geschehen. Dem Gesetzgeber ist nicht zuzusinnen, er habe eine Derogation der Bestimmungen des VfGG über die Vertretung des Bundes vor dem Verfassungsgerichtshof in Abhängigkeit von privatrechtlichen Verträgen des Bundes eintreten lassen wollen.
Am 13.05.04 legte die S. Rechtsanwälte OEG auch eine "Vollmachts- und Ratihabierungserklärung" der "Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit", datiert mit 13.05.04, vor.
Diese Bevollmächtigung kann schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen, da sie nach Ablauf der Beschwerdefrist erteilt wurde. Einer Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG muss jedoch die Willensbildung des dazu befugten Organs innerhalb der Beschwerdefrist zugrunde liegen.
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