JudikaturVfGH

V112/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2006

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Plandokuments Nr 7649, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 24.05.05, soweit dieses für bestimmte Liegenschaften die Bauhöhe mit 9 m, die Grundflächen aller Gebäude mit 250 m² sowie die insgesamt bebaubare Fläche mit 25 % beschränkt.

Der vorliegende Antrag umschreibt den Prüfungsgegenstand zwar insofern im Einklang mit den Voraussetzungen des §57 Abs1 VfGG, als er den örtlichen Bereich, den die bekämpften Planungen betreffen, durch Nennung der Straßenbezeichnungen und Ordnungsnummern der Liegenschaften der Antragstellerin umschreibt.

Der Antrag entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen allerdings insofern nicht, als er den Inhalt der bekämpften Festlegungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans nicht in einer Weise umschreibt, die dazu führen würde, dass der Rechtsunterworfene aus der Zusammenschau der planlichen Darstellung und der allfälligen Aufhebungskundmachung unmittelbar die Rechtslage feststellen könnte. Dazu müsste der Antrag die Aufhebung von konkreten Festlegungen, die der angefochtene Flächenwidmungs- und Bebauungsplan trifft, begehren, und diese Festlegungen auch so benennen, wie das der angefochtene Flächenwidmungs- und Bebauungsplan tut.

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